Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/102#abs-1 (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/102#abs-2 (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 102 OWiG →
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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